Conditions générales
de la société Hoffmann GmbH Maschinenbau, Mergelgrube 5, D-76646 Bruchsal
Les présentes conditions générales de livraison et de paiement s’appliquent à toutes les livraisons et prestations de la société Hoffmann GmbH Maschinenbau, nommée ci-après « fournisseur ». Tout écart par rapport à ces conditions devra faire l’objet d’un accord écrit.
I. Offre
Les documents associés à une offre – illustrations, dessins, indications de poids et de dimensions – ne sont qu’approximativement déterminants. Le fournisseur se réserve le droit d’auteur et la propriété des devis, dessins et autres documents, auxquels il est exclu de permettre l’accès à des tiers.
II. Étendue de la livraison
La confirmation écrite de la commande est déterminante pour l’étendue de la livraison dans le cas d’une offre du fournisseur avec fixation de délai et acceptation de l’offre dans les délais prévus. Toute modification et toute stipulation accessoire nécessite une confirmation écrite du fournisseur.
III. Prix et paiement
- En l’absence d’un accord particulier, les prix s’entendent départ usine et comprennent l’expédition depuis l’usine ainsi que la TVA prévue par la loi. Les frais d’emballage et de transport ne sont par contre pas inclus.
- En l’absence d’un accord particulier, le paiement sera effectué sans aucune déduction dans les 30 jours à compter de la date de facturation
IV. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über .
- Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Tansport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rückforderung nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Liefers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme als beeinträchtigt herausstellen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind.
- Es obliegt dem Besteller, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Lieferer, zu prüfen, ob die vom Lieferer angebotenen/ gelieferten Gegenstände seinen Bedürfnissen bzw. den Erfordernissen der beabsichtigten Verwendung genügen. Deshalb ist es erforderlich, daß der Besteller den Lieferer anhand von Werkstückmustern und/oder Skizzen über von ihm geplante Verwendungen sowie über die dafür vorgesehenen Materialien detailliert unterrichtet. Der Lieferer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer von ihm nicht schriftlich gebilligten Verwendung der von ihm gelieferten Gegenstände ergeben.
- Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
- Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe. Erfüllungsort ist Bruchsal.
Stand: 2009




