Condiciones generales de contrato
de la empresa Hoffmann GmbH Maschinenbau, Mergelgrube 5, 76646 Bruchsal, Alemania
I. Oferta
Los documentos pertenecientes a la oferta, tales como dibujos, planos, datos sobre el peso y las medidas únicamente serán vinculantes a modo indicativo. El proveedor se reserva el derecho de propiedad y de autor para la estimación de gastos, planos y otros documentos; dichos documentos no se podrán poner a disposición de terceros.
II. Alcance del suministro
En el caso de una oferta del proveedor sujeta a plazo y de la aceptación de la oferta de acuerdo con dicho plazo será vinculante la confirmación escrita de la orden de compra para el alcance del suministro. Cualquier cláusula complementaria ò modificación precisará de la confirmación escrita del proveedor.
III. Precio y pago
- En caso de no existir un acuerdo específico el precio se entiende franco fábrica incluyendo la carga en fábrica más el IVA. vigente el día de suministro pero excluyendo embalaje y gastos de transporte.
- En caso de no existir un acuerdo específico el pago se ha de facturar sin descuentos en un plazo de 30 días.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über .
- Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Tansport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rückforderung nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Liefers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme als beeinträchtigt herausstellen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind.
- Es obliegt dem Besteller, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Lieferer, zu prüfen, ob die vom Lieferer angebotenen/ gelieferten Gegenstände seinen Bedürfnissen bzw. den Erfordernissen der beabsichtigten Verwendung genügen. Deshalb ist es erforderlich, daß der Besteller den Lieferer anhand von Werkstückmustern und/oder Skizzen über von ihm geplante Verwendungen sowie über die dafür vorgesehenen Materialien detailliert unterrichtet. Der Lieferer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer von ihm nicht schriftlich gebilligten Verwendung der von ihm gelieferten Gegenstände ergeben.
- Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
- Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe. Erfüllungsort ist Bruchsal.
Stand: 2009




